Spvg Anzhausen/Flammersbach e.V.
Spvg Anzhausen/Flammersbach e.V.

Satzung der
Spielvereinigung Anzhausen / Flammersbach e.V.

Die außerordentliche Mitglieder-Versammlung hat am 28. Juli 2014 folgende Satzungsfassung ordnungsgemäß beschlossen:

§1
Gründung und Name des Vereins

Der Verein entstand im Jahre 1972 durch die Fusion der Vereine SV Anzhausen und VfB Flammersbach und führt den Namen:

Spielvereinigung Anzhausen / Flammersbach e.V.

Die Vereinsfarben sind Blau und Rot.
Sitz des Vereins ist die Gemeinde Wilnsdorf.
Der Verein ist unter der Nr. 1094 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen. Der Verein ist Mitglied der jeweiligen zuständigen Fachverbände der einzelnen Abteilungen.
Der Verein und jedes seiner Mitglieder unterwirft sich den Satzungen der zuständigen Fachverbände.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch alle Arten der Leibesübungen zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung und Kräftigung.

Politisch, rassisch und religiös ist der Verein neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainings- und Übungsstunden, Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren, Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, Turnieren und Sportkursen,
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Bestimmungen gezahlt werden, um das Ehrenamt zu fördern.

§3

Abteilungen des Vereins

Innerhalb des Vereins werden Abteilungen für die einzelnen Sportarten eingerichtet. Über die Neugründung einer Abteilung entscheidet der erweiterte Vorstand oder die Haupt oder Mitgliederversammlung.
Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle 2 Jahre jeweils vor der Hauptversammlung von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er muß dem geschäftsführenden Vorstand einen Stellvertreter benennen. Darüber hinaus können nach Bedarf für weitere Funktionen verantwortliche Mitarbeiter benannt werden z.B. Geschäftsführer, Schriftführer, Kassierer, Platz oder Gerätewart, Schiedsrichterbetreuer usw. Jede Abteilung, in der Jugendliche unter 18 Jahren betreut werden, muß einen Jugendvertreter in die Abteilungsführung berufen. Der Stellvertreter, der Jugendbetreuer und alle sonstigen Funktionsträger sind von den Mitgliedern der Abteilung 2jährlich neu zu wählen.

Die Wahlen der Abteilungen bedürfen der Bestätigung durch die nächstfolgende Haupt oder Mitgliederversammlung.
Eine Abteilung kann durch Beschluss einer Haupt oder Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit aufgelöst werden.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: a.) ordentlichen Mitgliedern
b.) Ehrenmitgliedern u. Ehrenvorsitzenden
c.) Jugendmitgliedern.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre und juristische Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie gilt gleichzeitig als Anerkenntnis der Satzung. Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren; sie können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihr(e) Erziehungsberechtigte(n) den Aufnahmeantrag unterschreiben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß durch schriftlichen Bescheid erfolgen. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.

§6

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zur tatkräftigen Förderung der Vereinsziele sowie regelmäßige Zahlung der Beiträge.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Die Höhe der Beiträge und einer etwaigen Aufnahmegebühr wird in der Hauptversammlung festgelegt und kann nur durch diese erhöht oder ermäßigt werden.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. In Härtefällen kann durch den Vorstand Beitragsfreiheit oder Ermäßigung gewährt werden.
Die Beitragspflicht bei Wehrpflichtigen und Ersatzdienstleistenden ruht während des Wehrdienstes bzw. Ersatzdienstes.

§7

Rechte der Mitglieder

Allen Mitgliedern steht es frei, sich an einer oder mehreren Sportarten aktiv zu beteiligen. Alle Mitglieder haben das Recht an Versammlungen teilzunehmen.
Jedem Mitglied steht das Beschwerde, Einspruchs und Berufungsrecht zu.
Ehrenvorsitzende haben ständigen Zutritt zu den Vorstandssitzungen und haben beratende Funktion.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht zurück.

§8

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilliges Ausscheiden, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich erfolgen. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Zahlung des Beitrages.

Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den erweiterten Vorstand, wenn ein Mitglied gegen Zweck und Bestrebungen des Vereins (§ 2), gegen Bestimmungen, die zur Durchführung des Vereinsbetriebes beschlossen sind oder gegen die Satzungen verstößt; weiterhin bei rückständigen Beiträgen nach vorheriger Zahlungsaufforderung unter Androhung des Ausschlusses. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle im Zeitpunkt seines Austritts vorhanden Verpflichtungen haftbar. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen werden, steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach Ablauf eines Jahres wieder aufgenommen werden.

§9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

I. geschäftsführender Vorstand ,     II. erweiterter Vorstand

zu I. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1) dem 1. Vorsitzenden
2) zwei 2. Vorsitzenden
3) dem Geschäftsführer (zugleich Pressewart) 4) Kassierer

Dieser geschäftsführende Vorstand ist auch der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass ein 2. Vorsitzender nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Geschäftsführer nur bei Verhinderung von 1. und den 2. Vorsitzenden und der Kassierer nur bei Verhinderung des 1. und den 2. Vorsitzenden sowie des Geschäftsführers tätig werden darf.

zu II. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und den Leitern der übrigen Abteilungen.
Der geschäftsführende Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine geheime Wahl erübrigt sich, wenn für den Vorstandsposten nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Wählbar für einen Posten des geschäftsführenden Vorstandes sind nur volljährige Mitglieder. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt die Ergänzungswahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu dieser wird vom geschäftsführenden Vorstand ein Ersatzmann kommissarisch eingesetzt.

§ 11

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat stets die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, den Verein zu vertreten, die Beachtung der Satzungsbestimmungen zu verlangen und zu überwachen, die vorgeschriebenen Versammlungen einzuberufen und über alle in der Satzung vorgeschriebenen Fälle zu entscheiden.

Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen und Unterzeichnet alle Urkunden.
Der Geschäftsführer hat alle anfallenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen, von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle zu erstellen, die vom Vorsitzenden beglaubigt werden müssen. Er hat am Ende eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und diesen nebst den vorhandenen Protokollen der Hauptversammlung vorzulegen.

Der Kassierer nimmt die Beiträge in Empfang, verwaltet die eingehenden Gelder und leistet die durch den geschäftsführenden Vorstand oder die Versammlung angewiesenen Zahlungen und regelt Versicherungsangelegenheiten. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat er einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen, der vom erweiterten Vorstand genehmigt werden muß. Er hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand eine Jahresrechnung aufzustellen, die über das gesamte Vereinsvermögen, den Kassenbestand und die ausstehenden Forderungen Aufschluss gibt, und der Hauptversammlung Rechenschaft zu legen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand ist zu allen wichtigen, für den Verein maßgebenden Beschlüssen und Handlungen einzuberufen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Notwendigkeit der Einberufung des erweiterten Vorstandes.

Die Jugendabteilung des Vereins verwaltet sich nach Maßgabe der Jugendordnung selbst.

§ 13

Versammlungen

Der geschäftsführende Vorstand beruft in jedem Jahr die Hauptversammlung ein, die in der im 1. Quartal des Jahres stattzufinden hat.

Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Bekanntmachungskästen in den Ortsteilen Anzhausen und Flammersbach, und muß 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge sind 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, bzw. vorzulegen.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß enthalten:

a) Bericht des Vorstandes (Geschäftsbericht)
b) Bericht des Kassierers (Kassenbericht)
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung der Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit turnusgemäß

abgelaufen ist
e) Neuwahl der Vorstandsmitglieder, die turnusmäßig zur Neuwahl

anstehen
f) Bestätigung der Wahlen der Abteilungen g) Anträge
h) Verschiedenes

Enthält die Tagesordnung keine weiteren Punkte, genügt bei der Einladung zur Hauptversammlung der Hinweis: Tagesordnung laut Vereinssatzung § 13. Grundsätzlich können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die bei der Hauptversammlung anwesend sind. Ausnahmen sind lediglich mit 2/3 Mehrheit der Versammlung und schriftlicher Zustimmung des Betreffenden möglich. Die schriftliche Zustimmung ist der Versammlung vorzulesen. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Stimm und wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Mitglieder unter 18 Jahre sind nur stimmberechtigt bei der Bestätigung ihres Abteilungsleiters und des Stellvertreters. Außerordentliche Haupt und Mitgliederversammlungen können vom Vorstand ohne bestimmte Frist einberufen werden.

Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder diese verlangen.
Die außerordentlichen Versammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die Ordentlichen. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem versammlungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§ 15

Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, vor der Hauptversammlung die Rechnungslegung des Kassierers zu prüfen und berechtigt, eine unvermutete Prüfung der Kasse vorzunehmen. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Soweit Abteilungen finanzielle Zuwendungen zur eigenen Verwaltung erhalten, müssen sie darüber dem geschäftsführenden Vorstand Rechenschaft ablegen.

§ 16

Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckdienliche Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, kann der erweiterte Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 17

Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Vom Vereinsjugendtag beschlossene Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung der Hauptversammlung.

§ 18 Ehrungen

Verdiente Mitglieder können gemäß der Ehrungsordnung vom 21.03.2014 ausgezeichnet werden.

§ 19

Auflösung des Vereins

Wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragen, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Auch dem Vorstand steht das Recht zu, die Auflösung des Vereins zu beantragen. Er hat zu diesem Zweck ebenfalls eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung innerhalb von 14 Tagen nach Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Tagen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann jedoch nur mit 3/4 Mehrheit der dann erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ und Amtsträger, deren Vergütung 750 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20a

Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern

weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

war
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§ 21 Ordnungen des Vereins   :

1. Geschäftsordnung 2. Jugendordnung 3. Ehrungsordnung.

Wilnsdorf , den 28.Juli 2014

 

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