Hausordnung für das Vereinsheims
der Spvg. Anzhausen/ Flammersbach e.V.
Notwendigkeit
Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebes und um die Sportanlage inkl. Vereinsheim zu erhalten sind
Rücksichtnahme und die Beachtung bestimmter Vorschriften und Anordnungen notwendig. Das Einzelinteresse ist dem Gesamtinteresse unterzuordnen.
Die Ausführlich Hausordnung ist auf der Homepage www.saf-anzhausen-flammersbach.de im Bereich Satzung/Ehrenordnung aufgeführt.
Sie hat Gültigkeit. In dieser Fassung sind die wichtigsten Regeln aus dieser Hausordnung für das Vereinsheim aufgeführt.
Zuständigkeit der Verantwortung
Zuständig und Verantwortung für die Einhaltung der Hausordnung sind in erster Linie der Vorstand, die
Abteilungsvorstände, die Trainer und die Betreuer.
Haftungsausschluss
Alle Personen im Vereinsheim sind verpflichtet auf ihr Eigentum zu achten. Die Spvg. Anzh./Fl. haftet nicht für den Verlust
von Geld, Schmuck und anderen Wertgegenständen im Vereinsheim und auf. Die Spvg. Anzh./Fl. ist nicht verpflichtet für die Bewachung der Umkleideräume und sonstigen Räumlichkeiten zu
sorgen.
Brandschutz
Feuerschutzeinrichtungen und Ausgänge sind frei zu halten.
Ordnung
Beim Verlassen der Räume muss das Licht ausgeschaltet alle Fenster und Türen abgeschlossen werden. Alle benutzen Räume müssen vor dem Verlassen des Vereinsheims gut gelüftet werden. Die Duschräume sollten in angemessener Weise vorher gelüftet werden. Das Rauchen im Vereinsheim ist nicht erlaubt. Damit die Sportanlage sauber bleibt, sind aufgestellte Aschegefäße zu benutzen. Jedes Mitglied und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Ordnung und Sauberkeit gewährleistet sind. Schäden an den Räumen sind der verantwortlichen Person oder dem Vorstand zu melden. Es gilt das Jugendschutzgesetz. Alle Gäste und Mitglieder sind aufgerufen, das Vereinsheim und die sanitären Anlagen vor Verunreinigungen zu schützen. Der Gastraum und die Umkleide- kabinen sind nach jeder Nutzung besenrein zu hinterlassen. Die benutzten im Gastraum befindlichen Tische sind zu reinigen und die Stühle ordnungsgemäß anzustellen. Der Thekenbereich ist ebenfalls ordnungsgemäß zu hinterlassen und benutztes Geschirr zu spülen. Abfälle und Leergut sind zu entsorgen und aus dem Gastraum und den Umkleideräumen zu entfernen.
Der Betrieb von Musikanlagen außerhalb der geschlossenen Räume ist zu jeder Tages- und Nachtzeit untersagt. Innerhalb der Räume ist die Anlage auf Zimmerlautstärke zu regeln. Alle Mitglieder und Besucher der Anlage werden aufgefordert, sich so zu verhalten, dass Lärm verhindert wird. Auch vor 22 Uhr ist ein angemessener Geräuschpegel einzuhalten. Das Vereinsheim befindet sich im Wohngebiet und auf die Bedürfnisse der Nachbarn ist zu achten.
Maßnahmen der Vorstandschaft
Bei unsachgemäßem Sportbetrieb und wiederholten Verstößen behält sich der Verein vor, den Zuwiderhandelten die weitere Benutzung bzw. Betretung des Vereinsheims zu untersagen. Für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, werden die Betreffenden nach gesetzlichen Bestimmungen haftbar gemacht.
Schlussbestimmung
Bei widerrechtlicher Benutzung des Vereinsheims ist jegliche Haftung durch die Spvg. Anzhausen / Flammersbach e.V. ausgeschlossen.
Die Ordnung wurde im Vorstand beschlossen und tritt damit in Kraft.
SWilnsdorf, im April 2018 Der Vorstand
Sportplatzordnung der Spvg Anzhausen/Flammersbach e.V
Diese Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung zum Sportplatz des Spvg Anzhausen/Flammersbach e.V. und gilt für das gesamte Vereinsgelände mit dessen dazugehörenden Einrichtungen.
Ziel der Hausordnung ist es,
die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
das Vereinsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewähren.
§ 2 Anerkennung / Bindung
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/oder Berechtigungskarte, spätestens aber mit dem Zutritt zum Sportgelände, die Regelungen dieser Hausordnung als verbindlich an.
§ 3 Widmung
Das Sportgelände dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.
§ 4 Hausrecht
Das Hausrecht übt anlässlich von Fußballspielen ein autorisierter Vereinsvertreter unseres
Vereins sowie ggf. die Polizei und Mitarbeiter von Ordnungsdiensten aus. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Sportplatz- und Hausordnung Weisungen zu
erteilen.
§ 5 Aufenthalt
1. Auf dem Sportgelände dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthalts- berechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportgeländes auf Verlangen des Ordnungsdienstes des Vereins oder gegebenenfalls der Security/Polizei vorzuweisen.
2. Für den Aufenthalt auf dem Vereinsgelände an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.
§ 6 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportgeländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte
oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Sportgelände nicht gewährt. Ein Anspruch der
zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
3. Unser Verein steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen jegliche Diskriminierung Dritter aus. Daher können Personen, die in ihrem Verhalten den Eindruck von fremdenfeindlichen, rassistischen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links- oder rechtsextremen Tendenzen erkennen lassen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 7 Verhalten auf dem Sportgelände
1. Innerhalb des Sportgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
2. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 8 Verbote
1. Den Besuchern des Sportgeländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
Den Zuschauern ist das Mitführen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und
Sicherheit am Sportplatz gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie
Waffen aller Art verboten. Die Ordner und die Sicherheitsorgane sind berechtigt, beim Eintritt in die Veranstaltungsstätte, durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche
Gegenstände festzustellen und abzunehmen.
2. Folgende Verhaltensweisen sind nicht gestattet:
a) jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens (siehe §6 Absatz 3).
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste,
Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) wer Feuer macht, Feuerwerkskörper, Pyrotechnik etc. abbrennt oder abschießt, bezichtigt sich einer Straftat
f) der Zutritt/Aufenthalt auf dem Sportgelände unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss. g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Sportgelände in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
h) ohne Erlaubnis unseres Vereins Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
§ 9 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Sportgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die
durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.
§ 10 Folgen bei Zuwiderhandlungen
1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 8 begehen, wird ein Hausverbot für das Sportgelände
ausgesprochen.
2. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall beim SWFV und in schwerwiegenden Fällen bei der zuständigen Polizei-Dienststelle zur Anzeige
gebracht.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen zurückgegeben.
§ 11 Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die durch die vorliegende Hausordnung nicht geregelt sind, sind die Sicherheitsrichtlinien des Deutschen Fußball-Bundes und die Handlungsempfehlung des Westdeutschen Fußballverbandes bzw. die Betriebsstätten-Verordnung der Gemeinde Wilnsdorf analog anzuwenden.
Wilnsdorf im April 2018 Der Vorstand